Beitragsordnung 2023 Lohnsteuerhilfeverein Waiblingen e. V.

§ 1 MITGLIEDSBEITRAG
Der Verein erhebt einen jährlichen  Mitgliedsbeitrag. Bei neu aufgenommenen Mitgliedern wird eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben. Neben diesen Beiträgen darf kein weiteres Entgelt erhoben werden.

§ 2 BEITRAGSVERPFLICHTUNG DES MITGLIEDS
Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet. Ehepaare entrichten einen Mitgliedsbeitrag. Für die Bemessung der Beitragshöhe werden die Jahreseinnahmen beider Ehepartner zusammenaddiert. Der Vorstand kann - nach pflichtgemäßen Ermessen -  den Beitrag für einzelne Mitglieder oder Mitgliedergruppen ermäßigen oder erlassen, wenn die Belange des Vereins hierbei nicht beeinträchtigt werden.

§ 3 BEITRAGSHÖHE
Der Mitgliedsbeitrag ist nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelt. Er richtet sich nach den Jahreseinnahmen des Mitglieds und ist wie folgt aufgegliedert:

Bis 30.001€: 151,00€
ab 30.001€: 169,00€
ab 40.001€: 187,00€
ab 50.001 €: 204,00€
ab 60.001€: 222,00€
ab 70.001€: 240,00€
ab 80.001€: 263,00€
ab 90.001€: 286,00€
ab 100.001€: 310,00€
ab 110.001€: 333,00€
über 120.000€: 358,00€

In den Beiträgen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten -

Zusatzbeiträge bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (pro Einheit): 90,00€
Zusatsbeitrag bei eigengenutzter Immobilie: 30,00€
Zusatzbeitrag PV-Anlage (bis 30 KW): 30,00€
Einmalige Aufnahmegebühr: 20,00€
Förderbeitrag (für Personen, die keine Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen können): 59,50€

Jahreseinnahmen sind die in den Lohnsteuerbescheinigungen eingetragenen Bezüge, die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse sowie Lohnersatzleistungen, Kapitalerträge sowie Rentenbezüge, die nach dem Gesetz steuerpflichtig sind und die beim Auslandseinsatz erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die der deutschen Steuer nicht unterlegen haben. Mit dem Mitgliedsbeitrag sind alle Kosten des Vereins abgegolten. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, entstehende Kosten vom Mitglied zu fordern, wenn das Mitglied im Falle eines Einspruchs- Klage- oder Revisionsverfahren, eine Rechtsvertretung fordert, im Rechtsbehelfsverfahren falsche Angaben macht oder Nachweise ohne Verschulden nicht erbringen kann. Die Jahresbeiträge werden durch Aushang der Beitragsordnung in der Beratungsstelle bekannt gegeben.

§ 4 ZAHLUNG DES MITGLIEDSBEITRAGES
Der Beitrag ist am Jahresanfang, spätestens bis zum 31. Januar des Kalenderjahres zu zahlen. Für neu aufgenommene Mitglieder wird der Jahresbeitrag und die Aufnahmegebühr mit der Aufnahme fällig. Mitglieder, die die Leistung des Vereins nicht in Anspruch nehmen, sind zur Zahlung des Vorjahresbeitrags verpflichtet, wenn die Mitgliedschaft nicht satzungsgemäß gekündigt wurde.

§ 5 ZAHLUNGSART
Der Jahresbeitrag ist in bar, unbar durch Lastschrift oder Überweisung zu entrichten. Bankgebühren, die durch fehlende Deckung entstehen sowie eine Verwaltungsgebühr von 5,00 € sind vom Mitglied zu tragen.

Waiblingen, im Juli 2022

Der Vorstand